Reiserecht - Hotel & Ferienhaus
15 Prozent vom Preis zurück, wenn das Hotel noch eine Baustelle ist!
Die
von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene
Fachzeitschrift "Reiserecht aktuell" berichtet in ihrer neusten
Ausgabe, dass Hotelgäste die ein Hotel gebucht haben, in dem noch
gebaut wird, eine Reisepreisminderung von 15 Prozent verlangen können.
Das gelte auch, wenn die Arbeiten nicht unmittelbarer neben dem
Hotelzimmer durchgeführt werden, dies entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt (AZ.: 16 U 9/01).
Eine weitere "erheblichen
Beeinträchtigung" für den Hotelgast ist beispielsweise eine nicht
zuverlässig funktionierende Wasserversorgung, in solch einem Fall sind
auch 15 Prozent Preisnachlass gerechtfertigt.
25 Prozent
Preisminderung kann ein Urlauber verlangen, wenn die in den Katalogen
oder Prospekten zugesagten Freizeiteinrichtungen nicht vorhanden sind.
(WZ: reise-magazin" vom 11.05.02, S.13: "Hotel war noch eine
Baustelle", 14.05.2002)
Ein "strandnahes" Hotel darf höchstens 300 Meter vom Strand liegen!
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15), darf ein Reiseveranstalter ein Hotel das 300 m vom Strand liegt und zudem nur durch überqueren einer Straße zu erreichen ist, nicht als Hotel mit "Strandlage" bezeichnen.
Urlauber, die solch ein Hotel gebucht haben, können vor Ort darauf bestehen auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes, mindestens gleichwertiges und strandnahes Hotels umzuziehen. (www.spiegel-online.de: "300 Meter Entfernung sind keine "Strandlage"", 22.03.2002)
Mindestgröße eines Doppelzimmers!
1. Ein Doppelzimmer, das nicht über eine Mindestgröße von 12 qm (ohne Badezimmer) verfügt, ist bei einer Belegung mit zwei Personen als mangelhaft anzusehen.
2. Ein Reisemangel liegt auch dann vor, wenn ein Bett für zwei Personen nur 1,20 m breit ist.
3. Der Umzug innerhalb eines Hotels ist als Urlaubstag in der Regel als zur Hälfte verloren anzusehen. Liegen die oben beschriebenen Mängel vor, so ist eine Minderung des Reisepreises möglich. (AZ: AG Bad Homburg, Urt. v. 16.9.1994; 2 C 4549/93 - 21/4) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)
Reisemangel bei schnarchenden Mitreisenden!
Kommt ein Reisender, der Einzelzimmer gebucht hat, in ein Doppel- bzw. Dreibettzimmer und wird dort durch lautes Schnarchen der Mitreisenden gestört, so stellt dies ein Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.
(AZ:AG Königstein i.T., Urt. v. 10.11.1995; 22 C 139/95;)
Diebstahl aus Hotelsafe!
Der Diebstahl von Wertgegenständen aus einem Hotelsafe kann nicht dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel angesehen werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt für eingebrachte Sachen nach § 701 BGB. Auch verborgenen Sicherheitsmängeln beim Hotelier muß er nicht nachspüren. Er würde der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann nicht genügen, wenn er Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht fest- und abstellen würde. (OLG München, Urteil vom 26.04.1999, RRa 1999, 174) (Quelle: Rechtsanwalt Paul Degot,t , http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/wam4.htm)
Urlaub in einem idyllischen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle!
Wer entgegen der Versprechungen des Reiseveranstalter in einem trostlosen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle untergebracht wird, kann den Reisevertrag noch am Urlaubsort kündigen. Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Urlauber trotzdem in dem Hotel bleibt, da sich der Veranstalter weigert, ihn nach Hause zu transportieren. Auf dieses Urteil des Landgericht Düsseldorf (AZ.: 22 S 516/98) macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht aufmerksam.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Ägypten-Reise mit angeblicher Unterbringung in einem idyllisch gelegen Hotel. Das dann tatsächlich vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, wurde von dem Gericht als "erhebliche Abweichung" vom Reisevertrag gewertet, die eine Kündigung rechtfertige. Da der Urlauber aber trotzdem blieb und auch Besichtigungen unternahm, bezifferte das Gericht die Reisepreis-Minderung nur auf 40 Prozent. (WZ-Reise Magazin, gms, S.14; 20.05.00).
Schlafzimmer ohne Fenster!
Fehlt dem Schlafzimmer einer für drei Wochen gemieteten Wohnung ein Fenster, ohne daß der Vermieter darauf hingewiesen hat, besteht ein fristloser Kündigungsgrund für den Mieter. (AZ: AG Flensburg, Urt. v. 30.1.1996; 62 C 657/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)Schlafzimmer ohne Fenster!
Irreführende Hotelsterne!
Eine Hotelwerbung mit vier Sternen wird von vielen Verbrauchern so verstanden, daß sie auf einer „offiziellen Klassifizierung“ beruht, mit der das Hotel in eine bestimmte Komfort-Kategorie eingeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung nach § 3 UWG irreführend und unzulässig (SchlHOLG, Urteil vom 18.5.1999, OLG Report 1999, 267).
Praxishinweis:
Nach §1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung muss der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung auch Kategorie oder Komfort der ausgeschriebenen Hotels angeben. Hierbei ist in erster Linie die touristische Einstufung durch die zuständige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes maßgeblich. Fehlt eine solche, kann der Veranstalter eine eigene Klassifizierung einführen. Er muss deren Wertigkeit aber erklären und definieren.(Quelle: P.Degott und IWW-Institut)
Ferienwohnung im Lawinengebiet!
Ein Urlauber hat lange vor Ferienbeginn eine Ferienwohnung in einem Schnee-Gebiet gemietet. Bei Ferienbeginn herrscht in dieser Region jedoch plötzlich vorübergehend extreme Lawinengefahr mit der höchsten Lawinenwarnstufe vor. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Zufahrtsstraßen jederzeit gesperrt werden können. Der Urlauber möchte seine Reise deshalb nicht antreten. Die extreme Wetterlage ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kündigen zu können. (AG Herne-Wanne, Urteil vom 08.07.1999; RRa 2000, 38).
Doppelzimmer statt Appartement und im falschen Ort!
Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements nur ein Doppelzimmer erhält, das zudem noch zehn Kilometer vom ursprünglichen Ferienort entfernt ist, rechtfertigt dies eine Preisminderung von 95 Prozent. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2432/96-19 03/9)
Fotos im Katalog müssen stimmen!
Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text NICHT ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik. (AG Düsseldorf, Az: 29 C 16301/97).
Auf eigene Gefahr in die Badewanne!
Urlauber, die im Hotel in einer Badewanne ausrutschen, haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Veranstalter müssten zwar für den Sicherheitsstandard eines Hotels sorgen, aber nicht für die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen. Anders als im Krankenhaus oder Altersheim gehe die "Gefährdungslage" beim Baden und Duschen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, so urteilte das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2C 594/99). (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00)
Kurzfristige Bereitstellung einer Ersatzunterkunft!
Wird ein Reisender in einer 80 Kilometer vom vereinbarten Urlaubsort gelegenen Ersatz-Unterkunft untergebracht, so stellt dies nach einem Urteil des Landesgericht Frankfurt ( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2000, RR 2000, 90) einen Reisemangel dar, der zur Kündigung berechtigt. Fliegt der Reisende sofort wieder zurück, erhält er den Reisepreis wieder, sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Und zwar auch dann, wenn er seinen Urlaub nun zu Hause verbringt. ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)
Taschenkontrollen nach Verlassen des Speisesaals, in einem Hotel der Mittelklasse, berechtigen einen Schadenersatzanspruch!
Eine Türkei-Urlauberin bekam von dem Amtsgericht Kleve (AZ.: 3 C 346/00) Schadensersatz zugesprochen, weil diese in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse regelmäßig eine Taschenkontrolle über sich ergehen lassen musste. Das Reiseunternehmen begründete diese Maßnahme mit der Unterbindung der Mitnahme von Getränke und Speisen auf die Hotelzimmer. Das Amtsgericht Kleve kam zu dem Entschluß, daß diese Maßnahme in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse unangemessen sei und somit einen Reisemangel begründet. (rp-online, reise-Kurznachrichten, vom 24.08.01)
Hotel war überbucht und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft!
Ein deutsches Ehepaar hat für Malta eine einwöchige Pauschalreise gebucht, auf Malta angekommen mussten sie leider feststellen, daß das Hotel bereits ausgebucht war. Die Reiseleitung boten dem Ehepaar für eine Nacht eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie an, mit der Bemerkung man wolle am nächsten Tag eine gleichwertige Unterkunft finden. Nach Informationen des Ehepaares war zu dieser Zeit aber Malta ausgebucht und somit die Versprechungen der Reiseleitung zu vage. Deswegen flogen sie umgehend nach Hause und haben somit die Pauschalreise gekündigt. Desweiteren verlangten sie den vollen Reisepreis zurück und verlangten Schadensersatz für "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit".
Das Amtsgericht München I gab dem Ehepaar auch in der Berufung recht. So urteilten die Richter, daß Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.
Das Ehepaar bekam nach diesem Urteil den Reisepreis zurück, ihre Ausgaben (Taxis und Flugkosten) musste der Reiseveranstalter ersetzen und zudem eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlen.(AG München, Az. 123 C 2325/00 und LG München I, Az. 15 S 12104/00) (Saarbrücker-Zeitung, reise-journal: "Hotel überbucht", S.3 vom 10.11.01)
Ein Hotel an einer stark befahrenen Autobahn, kann ein erheblicher Reisemangel sein!
Das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 261/99) kam in einem Urteil zu dem Entschluss, daß ein Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt und somit zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog vor möglicher Lärmbelästigung warnt. (wz, reise-magazin, "Recht auf Reisen: Autobahn in 150 Metern Nähe ist Kündigungsgrund", S.10 vom 19.01.02)
Ferienhaus mit Mängel!
Ein Ferienhaus mit erheblichen Mängel, in diesem Fall war das Ferienhaus anstatt der zugesicherten 85 qm nur 49 qm groß, statt 300 m waren es 1,5 km zum Strand und zudem war die Ferienwohnung nicht gereinigt, berechtigen, falls dem Anbieter vor Ort die Möglichkeit gegeben wurde eine Ersatz-Unterkunft zu stellen, dieser dazu aber nicht bereit bzw. fähig war, zur Annulierung des Reisevertrages. Der Anbieter dieser Ferienwohnung musste also, nach einem Urteil des Landgerichts Bad Homburg, die gezahlte Miete in vollen Umfang zurückerstatten, außerdem wurde der Vermieter zum Zahlen von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verurteilt (saarbrücker-zeitung, reise-journal, "Ferienhaus mit Mängel", S.12 vom 19.11.01)
Reiserecht - Flug und Flugreise
Flugticket verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft.
Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet!
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der Tickets für einen späteren Flug tragen.
Hintergrund dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars, die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für einen späteren Flug bezahlen.
Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online, Traxxx Reisen-News, 29.10.00)
Flugreise mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten Inländischen!
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)9, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)
Änderung der Rückflug-Reisestrecke!
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)
Gericht untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien!
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa verboten, im Rahmen ihres Vielflieger-Programmes (Miles & More), den Kunden bestimmte Prämien zu gewährleisten. Konkret wurde der Lufthansa untersagt, Vielfliegern ein schnurloses Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw. ein BMW-Fahrer-Training oder einen Leihwagen, für eine bestimmte Anzahl abgeflogener Flugmeilen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung der Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als "übertriebenes Anlocken" verstießen. Gegen das Urteil sind Recchtsmittel möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen, 03.05.01)
Abflugzeiten bei einem Charterflug!
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, S.25 vom 26.08.00)
Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einem Langstreckenflug steht kein Schmerzensgeld zu!
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ, Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01)
Angst kein Grund um Rücktritt!
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht auf die erforderliche Flughöhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen (AG Düsseldorf, Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)
Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise!
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze. Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01)
Schnarchende Fluggäste sind kein Reisemangel!
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83), worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist, sind schnarchende Fluggäste auf einem Langstreckenflug nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder in der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel, Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen", 10.04.2002)
Flugreise mit veralteter Maschine!
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte durchzuführen, hat dafür einzustehen, daß der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgeführt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR 1998, 924)
Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug!
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung, reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02)
Angaben zu Airlinekürzel & Flugnummer auf der Anzeigetafel eines Flughafens müssen als Info reichen!
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17) kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu ihrem Abflugtermin- bzw Terminal zuordnen und verpassten deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de , Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen""; 04.01.2002).
Änderung des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages!
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)
Busfahrt statt Flug kein Reisemangel!
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de)
Entschädigung bei Flug-Überbuchung!
Flugreisenden, die wegen Überbuchung des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Die Europäische Kommission erhöhte die Entschädigungsleistungen bei verpaßten Flügen von bis zu 3500 Entfernungskilometern auf ca. 365 DM und bei über 3500 km auf ca. 730 DM. (RdW Heft 10/1998, Seite V) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)
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