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Neue Handpäckregelung der EU
Die
neue EU-Handgepäckregelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in
der Europäischen Union sowie von Großbritannien und der Schweiz
abfliegen, unabhängig von deren Bestimmungsort und dem
Niederlassungsland der Airline. Die Bestimmungen sind seit dem 6.
November 2006 in Kraft.
Auf allen Flügen, die in der EU
starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen Flüssigkeiten oder
vergleichbare Gegenstände in ähnlicher Konsistenz nur noch in geringen
Mengen und in kleinen Einzelbehältnissen im Handgepäck mitführt werden.
Dazu zählen auch alle innerdeutschen und innereuropäischen Flüge.
Flüssigkeiten
und ähnliche Produkte (z.B. Pflege- und Kosmetikartikel) sind im
Handgepäck erlaubt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die flüssigen oder gelartigen Produkte müssen sich in Einzelbehältnissen mit einem
Fassungsvermögen von max. 100 ml befinden.
Sämtliche
dieser Einzelbehältnisse müssen in einem durchsichtigen, wieder
verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von max. 1
Liter eingepackt sein (z.B. in handelsüblichen Gefrierbeuteln mit
Zipp-Verschluss).
Pro Person ist nur ein Plastikbeutel gestattet.
Der Plastikbeutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden.
Zu
beachten ist, dass zu den Flüssigkeiten auch gelartige Produkte und
Artikel mit ähnlicher Konsistenz zählen. Zum Beispiel Gels, Pasten,
Lotionen, Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum,
Rasierschaum und Haarspray.
Ausnahmen:
Medikamente und
Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges an Bord
benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert
werden.
Duty-Free-Waren, die am Abflugtag nach der
Bordkartenkontrolle im Duty-Free-Bereich des Flughafens gekauft wurden,
dürfen mit durch die Sicherheitskontrolle genommen
werden, wenn
sie sich in einem transparenten und von der Verkaufstelle versiegelten
Beutel befinden. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Kaufbeleg
enthalten.
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